3D
Um die Zeit während meiner REHA in Bad Klosterlausnitz zu nutzen bzw. nutzen zu lassen:
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Praktikant/In Kursbetreuung u. Organisation
Unterstützung bei der Kursteilnehmerbetreuung und Seminardurchführung
Magdeburg
Torsten.Wendt
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A
Firma ABD Ost GmbH
Call-Center
Adresse: Breiter Weg 232 a
Postleitzahl 39104 Stadt: Magdeburg
Telefon: (+ Vorwahl) +49 391 5618955 Fax: +49 391
Am 1. December 2008 um 15:59 Uhr
“BUCH der WOCHE”
Die Kunst des erfolgreichen Abstiegs
[MEHR…]
Am 2. December 2008 um 21:08 Uhr
Entgegen der
Auffassung des Antragsgegner (
Jobcenter ARGE Magdeburg GmbH FrRF / FrNN / FrRK) folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin (wega) in einer Wohngemeinschaft lebt, anderes. Entscheidend anderes!
Es gibt keinen Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft - wes-
halb
zu Unrecht ARGE-Positionen bestehen! Denn bereits am
23.12.2005 haben beide Mieter während einer unangemeldeten Wohnungskontrolle (man beachte das Datum) zweifelsfrei aufzeigen können und zudem eindringlich versichert, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Das zeigte sich auch in aller Deutlichkeit, denn:
Jeder bewohn(t)e ein eigenes Zimmer, geteilt würden Küche, Flur und Bad, nicht aber das Bett. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50 Prozent, ansonsten lebe man getrennt.
Übrigens: wega hat ein berufsbedingtes
Archiv und nutz(t)e Boden und Keller umfangreicher, weshalb ihm das augenscheinlich kleinere Zimmer reichte. Er sah Vorteile an Mitnutzungen von Waschmaschine und Wäschetrockner, wie er zu diesen eindeutig geregelten Umstände durch seinen Bruder kam, der ab 2001 für ihn - als Opfer eines Diebstahls
während dessen Umzuges
innerhalb Magdeburgs den
dritten widrigen
Lebensumstand - beeinflußte!
Beachtenswert ist weiterhin: Dass nicht ohne Weiteres die für einen 2-Personenhaushalt (Bedarfsgemeinschaft) angemessene Wohnungsgröße von 60 m² zugrundegelegt werden kann. Denn es kann jedenfalls nicht ohne Weiteres von annähernd gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen in einer Wohngemeinschaft einerseits und einer Bedarfsgemeinschaft andererseits ausgegangen werden.
Immer nachvollziehbar - zuletzt in der
BLITZANTWORT vom 25.04.2008 - hat die Antragstellerin (wega) die unterschiedlichen Wohnbedürfnisse hervorgehoben. So:
Während bei einer (”reinen”) Wohngemeinschaft die einzelnen Mitglieder für sich, räumlich getrennt voneinander leben, wenn sie auch - in unterschiedlichem Umfang - Räume gemeinschaftlich nutzen mögen, kennzeichnet eine Bedarfsgemeinschaft persönliche und damit auch räumliche Nähe (redensartlich: Teilen von Tisch und Bett).
Zudem:
Es muss nicht entschieden werden, ob in einer Wohngemeinschaft die Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu dem für einen 1-Personenhaushalt maßgebenden Betrag angemessen sind. Denn die Kosten liegen in Höhe von maximal 280 EUR, ohne den Möblierungszuschlag, im Bereich des Normalen. Genau das ist bei einer Wohngemeinschaft auch zu erwarten, die gerade deshalb eingegangen wird, um gegenüber einer Einzelwohnung geringere Kosten aufzuwenden.
Für dieses Ergebnis spricht die Gesetzesfolge von unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in § 22 SGB II. In diesem Fall könnten Hilfebedürftige in Wohngemeinschaften die Aufwendungen durch einen Umzug senken, was ihnen im Übrigen dann attraktiv erscheinen könnte, wenn der Wohnraum in der Wohngemeinschaft deutlich unter der für einen 1-Personenhaushalt angemessenen Größe liegt. Die Kosten des Umzugs und der - gegenüber den Aufwendungen in der Wohngemeinschaft - teureren Wohnung wären vom Steuerzahler zu tragen.
Das zeigt, dass die Prüfung der Frage der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung auch in einer Wohngemeinschaft nicht abstrakt, sondern nach den konkreten Verhältnissen zu erfolgen hat, vgl § 22 ‚‘Abs 1 S 2 SGB II. Insgesamt sind hier … für eine Wohngemeinschaft von 2 Personen Aufwendungen in Höhe von 525,40 EUR für Unterkunft und Heizung bei einer Wohnungsgröße von ungefähr 78 m² angemessen. Damit kommt die von der Antragstellerin (wega) gewählte Wohnform für die Zeit des Hilfebezuges nach dem SGB II der Gemeinschaft der Steuerzahler zugute. Es ist schlechthin kein vernünftiger Grund ersichtlich, Personen, die sich für das Wohnen in einer Gemeinschaft entschieden haben, während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II und auf Kosten der Steuerzahler einen Umzug und eine eigene Wohnung zu finanzieren.
Wird als A B C -Hintergrund-Thema erst vorgemerkt - dann bestimmt auch weiterverfolgt. wega
Am 9. December 2008 um 06:43 Uhr
Anstelle oder / und zur Hilfe und Unterstützung von “wega” - ist mitzuteilen bzw. mitteilbar, wie so oft - seit Jahr und Tag:
WIR —ADU—
adu (allerhand durch uns) /abgekürzt bzw. mit LOGO
hoffen einen Beitrag zu leisten, wenn es darum geht: WIE HIER IN VIELEN THEMEN ANGERISSEN, DASS AUSMERKSAMKEIT ERZIELT WIRD - LÖSUNGEN NICHT (WEITER) VERSCHLEPPT UND MÖGLICHST NACHHALTIGE VERBESSERUNGEN ERREICHT WERDEN:
NICHT ERST IRGENDWANN! Wie beim Fond für Magdeburg , der in der Vst. keinen Platz fand. …) und ist es so, wird es mit
ABC-Schnell-Kommentar
- oder ähnlich auffällig - gekennzeichnet! TIPP: Das ALG II-Forum !,
oder / und die
Ratgeber
volksstimme.digital
Am 10. December 2008 um 22:58 Uhr
“Aus Gaede’s (vorerst) letzten Rede” möchte ich in Erinnerung bringen: mesan
(Einfach oben auf meinen Namen klicken.)
Am 20. December 2008 um 11:21 Uhr
“Guten Tag” - mit dem … nächsten
nahe gebracht, was ehemals u. a. so zu lesen
HILFERUF:
allen Lesenden -
war: x-tes Wohnungsangebot - brachte und bringt
N ö t e!